Rechtsinfo: 40 Euro-Pauschale bei Zahlungsverzug

21.07.2016 | Erfüllt ein Arbeitgeber nach Fälligkeit einer Entgeltforderung diese nicht oder nicht vollständig, gerät er in aller Regel in Schuldnerverzug und muss dem betroffenen Arbeitnehmer eine Pauschale in Höhe von 40 Euro bezahlen.

Das bestimmt § 288 Abs. 5 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift ist für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind, bereits ab diesem Zeitpunkt anwendbar.

Ab dem 1. Juli 2016 gilt § 288 Abs. 5 BGB auch für Entgeltforderungen aus Arbeitsverhältnissen, die vor dem 28. Juli 2014 begründet worden sind. Das bedeutet, dass die 40 Euro jetzt für alle Arbeitsverhältnisse verlangt werden können, wenn der Arbeitgeber Entgeltansprüche für Arbeitsleistungen ab dem 1. Juli 2016 bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Die IG Metall unterstützt ihre Mitglieder bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers durch ihren gewerkschaftlichen Rechtsschutz.

Wie unsere Grafik zeigt, beläuft sich der Großteil der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen auf die Frage Entgelt. Mit der neuen Rechtslage bezüglich Zahlungsverzug könnte diese Marke in den kommenden Monaten weiter ansteigen.

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