MetallRente

MetallRente: Reduzierung oder Stundung der Beiträge während Kurzarbeit

15.04.2020 | Während der Kurzarbeitsphase bietet MetallRente neben einer vorübergehenden Reduzierung der Beiträge auch eine Stundung an. Im Anschluss daran können Beschäftigte entscheiden, ob eine Nachzahlung beabsichtigt ist. Wir informieren über Möglichkeiten, die MetallRente-Verträge hier bieten.

Infolge der weltweiten Corona-Pandemie wird in sehr vielen Branchen und Betrieben Kurzarbeit eingeführt. Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer*innen grundsätzlich ein reduziertes Entgelt vom Arbeitgeber. Die Bundesagentur für Arbeit kompensiert einen Teil davon mit dem Kurzarbeitergeld.

Zusätzlich können tarifliche Regelungen wie Zuschüsse der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken. Kurzarbeitergeld und etwaige Zuschüsse entsprechen dabei jedoch nur einem Teil des ausgefallenen Nettoentgelts.

Eine Weiterführung der Entgeltumwandlung ist zwar auch während der Kurzarbeit möglich, meistens aber nicht gewünscht oder zumindest nicht im bisherigen Umfang.

MetallRente bietet während der Kurzarbeitsphase neben einer vorübergehenden Reduzierung der Beiträge auch eine Stundung an, also eine vollständige Aussetzung der Beitragszahlung. Im Anschluss an die Kurzarbeit können Arbeitnehmer*innen dann entscheiden, ob eine Nachzahlung beabsichtigt ist.

Bitte beachten: Wie bei jeder Anpassung von Versicherungsverträgen empfehlen wir, vor der Änderung mit dem MetallRente-Berater zu sprechen. Nur die Berater von MetallRente können und dürfen vertragsbezogene Informationen erteilen, können individuelle Auskünfte geben.

Weitere Informationen stehen auch auf der Startseite von www.metallrente.de zur Verfügung.

FAQ MetallRente

Von: rh

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