19.05.2020 | Das gesetzliche Kurzarbeitergeld steigt. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds bleiben aber wichtig und weiter in Kraft. Ein Überblick zum Thema inklusive der Antwort auf die Frage, was die Neuregelung für bestehende Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit bedeutet.
60 Prozent vom normalen Netto: Mit dem bisherigen Kurzarbeitergeld kommen viele Beschäftigte kaum zurecht. Die Bundesregierung reagiert: Sie erhöht das Kurzarbeitergeld. Dem entsprechenden Gesetz haben Bundestag und Bundesrat nun zugestimmt. Dazu hat die Kampagne der IG Metall entscheidend beigetragen, auch wenn wir uns noch mehr gewünscht hätten.
Das ändert sich beim Kurzarbeitergeld
Das ändert sich beim Arbeitslosengeld
Die Bundesregierung verlängert den Arbeitslosengeldbezug um drei Monate für die, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Konjunkturstütze: Die gesetzliche Aufstockung hilft zahlreichen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeitern, die ansonsten keinerlei Aufstockung erhalten. Nicht zuletzt wirkt die Aufstockung des Kurzarbeitergelds auch als Konjunkturprogramm. Der private Konsum war in den vergangenen Jahren eine tragende Säule des Wirtschaftswachstums. Wenn Beschäftigte millionenfach große Teile ihres Einkommens verlieren, bricht diese Stütze weg. Das würde die Coronakrise massiv verschärfen und verlängern.
Was bedeutet die Neuregelung für bestehende Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit?
Betriebsvereinbarungen (BV) zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds (KuG) bleiben gültig und sind weiterhin wichtig. Schließlich greift die gesetzliche Aufstockung erst ab dem 4. Monat Kurzarbeit. Die IG Metall empfiehlt, in den Betrieben getroffene Aufzahlungsregelungen nachzuverhandeln, sodass die Erhöhung des KuG den Beschäftigten zugutekommt und nicht einfach verrechnet wird. Beispiel: Wo Beschäftigte durch eine BV eine betriebliche Aufzahlung um 15 Prozent auf 75 Prozent erhalten, sollte eine Aufzahlung auf 90 Prozent erwirkt werden. Wo die per BV vereinbarte Aufstockung über das gesetzliche KuG hinausgeht, erhalten die Beschäftigten weiterhin einen Zuschuss. Wie hoch der Zuschuss genau ist, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung.
Vier Verbesserungen: Mehr Sicherheit für Beschäftigte
Auf Druck der IG Metall wurden bereits vier Verbesserungen bei der Kurzarbeit erreicht. Seit Beginn der Coronakrise hat die Bundesregierung das Instrument der Kurzarbeit deutlich gestärkt. Sie hat ...
Für alle vier Schritte hat die IG Metall intensiv geworben. Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld ist der jüngste Beschluss zur Kurzarbeit, Bundestag und Bundesrat müssen noch darüber abstimmen. Die Zuschüsse mussten bislang voll versteuert werden: ein Minus für Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter und für verantwortungsvolle Arbeitgeber - und eine Benachteiligung zum Beispiel gegenüber steuerfreien Bonuszahlungen.
Das Corona-Steuerhilfegesetz soll diese Schieflage korrigieren. Es stellt die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei - bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt.
Für viele Beschäftigte in Kurzarbeit bedeutet das bares Geld (bei Bruttoentgeltzielen). In anderen Fällen entlastet die Neuregelung Arbeitgeber, die eine Aufzahlung aufs Kurzarbeitergeld zahlen (bei Nettoentgeltzielen). Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab 1. März 2020 und ist bis 31. Dezember 2021 begrenzt.